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Landgericht Krefeld: VW-Vorstand kannte Dieselmanipulation

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10.08.2017 Das Landgricht Krefed sieht es als erwiesen an, dass der Vorstand von der Rechtwidrigkeit der produzierten Dieselmotoren Kenntnis hatte.


Das Gericht äußert die Auffassung, dass die Programmierung der Software denknotwendig eine gewollte präzise Programmierung voraussetze. Das sei durch eine rein fahrlässige Handlung nicht möglich. Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung , die Motoren in den Verkehr zu bringen, durch die Geschäftsleitung selbt getroffen worden sei. 


Es ergäbe sich ein Anspruch aus der Regelung des § 826 BGB. Kunden seien durch die Werbung mit "Clean Diesel" und der Einhaltung der EURO 5 Abgaswerte getäuscht worden. Das Verhalten der beklagten Seite sei als gleichsam sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB zu sehen. Man habe sich zu einer Gewinnmaximierung entschieden und Erkrankungen und Gesundheitsschäden vieler Menschen in Kauf genommen und sich damit abgefunden, so das Landgericht in Krefeld (Aktenzeichen 7 O 147/16)


Das Gericht entscheid daher, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs AUDI Q 5 resultieren.